Impressum
AGB
© Soleco-Trade, 58708 Menden, 2012
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma SOLECO-Trade Inh. Gerhard Eifler, Menden
Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen von Produkten sind die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Etwaige anders lautenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Einkaufsbedingungen gelten nur,
wenn wir sie schriftlich bestätigen. Annahme der gelieferten Ware gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
1.
Preise – Zahlungsbedingungen
1.1
Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, und zwar in EURO(€), wenn nicht anders angegeben , zuzüglich des jeweils
gültigen Mehrwertsteuersatzes. Die Preise gelten ab Lieferwerk, bei sofortiger Zahlung ohne Abzug, sofern nicht besondere
Bedingungen vereinbart werden.
1.2
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir behalten uns
insbesondere die Berechnung der Zinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank vor, soweit diese die Höhe des
gesetzlich vorgesehenen Zinssatzes von 8 % über dem Basiszinssatz überschreiten. Außerdem wird de Gesamtsaldo unabhängig von
irgendwelchen Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig.
1.3
Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns einen angemessenen Preisaufschlag sowie eine angemessene Abweichung hinsichtlich der
vereinbarten Liefermenge vor;. Bezogen auf die Liefermenge ist eine Abweichung von +/- 10 % erlaubt.
2.
Lierfertermine
Wir bemühen uns, die angegeben Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch wegen der gefahren und Eigenarten der Verarbeitung,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem
Vorbehalt unserer eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten.
3. Erfüllungsort und Gefahrübergang
3.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.
3.2 Bei versand geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem von uns gewählten Beförderungsunternehmen
übergeben haben.
4.
Verpackungsmaterial
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir dazu gemäß der
Verpackungsverordnung verpflichtet sind.
5.
Sachmängelgewährleistung und Mängelrüge
5.1
Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß ³ 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich
Spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen,
andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
5.2
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß ³ 438 Abs, 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479
Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und ³ 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger
Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
5.3
Sollte trotz aller bei uns aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder
Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
5.4
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder
Die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
5.5
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.6
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.7
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs
des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 5.6 entsprechend.
5.8
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
wegen Sachmangels sind ausgeschlossen.
5.9
Für sonstige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsansprüche des Bestellers gelten im übrigen die Bestimmungen der Ziffer 7.
5.10
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs am Sinne von ³ 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei
Gefahrübergand eine bestimmt Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldungsunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens
einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
6.1
Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten
Und Urheberrechten Dritter (im folgenden „Schutzrechte“ zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir
gegenüber dem Bestellers innerhalb der in vorstehenden Ziffer 5.1 bestimmten Frist wie folgt:
a)
Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenden Bedingungen
möglich, so stehendem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen
kann der Besteller nicht verlangen.
b)
Für etwaige Schadensansprüche gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.
c)
Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenersatzminderungs- oder
sonstige wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
6.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtverletzung zu vertreten hat.
6.3
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers,
durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert
oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Waren eingesetzt wird.
6.4
Im Falle von Schutzrechtverletzungen gelten für die in Nr. 6.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die
Bestimmungen der Ziffern 5.3 und 5.7 entsprechend.
6.5
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 5 entsprechend.
6.6
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
Wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
6.7
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernehme einer Garantie einer Beschaffenheit der Ware
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von ³ 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei
Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldungsunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens
Einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7 Sonstige Schadenersatzansprüche
7.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung,
unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer
vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzung – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie
im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes
gefährdet) bei leicht fahrlässiger Verletzung. Jedoch ist unsere Haftung – außer im Falle von Vorsatz – auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen durch den Besteller ist unzulässig.
7.2
Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
7.3
Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Bestimmung
der Ziffer 7.2 bleibt unberührt.
7.4
Die in den Bestimmungen der Ziffern 7.1 und 7.3 enthaltenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Falle der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware im Sinne von ³ 443 BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens eines
Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8 Verbindlichkeit von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten
Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
Bezeichnet worden sind. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegten Ausführungszeichnungen in Schutzrechte
Dritter nicht eingreifen; er hat uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
9.
Unterlagen
Von uns übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den
vereinbarten Zweck verwendet werden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftigen entstehenden Forderungen unser Eigentum.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
Soweit die Ware vom Besteller weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und
mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
10.2
Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen
aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen
gelten mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen
Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in
Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seiner
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner
aufzugeben und uns diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von uns
keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderung fällig ist.
10.3
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der
Besteller hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt belieferte Ware oder die abgetretenen Forderungen sofort
mitzuteilen. Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
10.4
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt;
der Besteller ist Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen
Rücktritt unsererseits; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
10.5
Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 10 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im
Deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware
Entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im
deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte
auszuüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an
dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.
11. Hinweis bei elektronischem Geschäftsverkehr
Bedienen wir uns im Sinne des ³ 312e BGB zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr).
verzichtet der Besteller a) auf die Bereitstellung und Erläuterung eines Systems mit dessen Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe
seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann und b) auf Informationen hinsichtlich (i) der bis zum Vertragsabschluss
durchzuführenden Schritte, (ii) der Speicherung des Vertragtextes nach Vertragsabschluss und Zugänglichkeit für den Kunden. (iii)
der für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.
12.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland
Ausschließlich seiner Verweisungsregeln des internationalen Privatrechts und der Regeln des UN-Kaufrechts über Verträge über
Den internationalen Warenkauf /“UN-CISG“) Anwendung.
12.2
Gerichtsstand für beide Teile, auch in Wechselsachen, ist unser Geschäftssitz. Treten wir als Kläger auf, sind wir berechtigt, auch
Am Sitz des Bestellers Klage zu erheben
SOLECO - Trade
Inh. Gerhard Eifler
Am Neuwalzwerk 16
D 58708 Menden .
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